Statuten

Statuten

Statuten des Vereins INTERFILM Schweiz per 10.7.2020 (4)

1 Name und Sitz
Unter dem Namen INTERFILM Schweiz besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der Sitz des Vereins ist Bern (Schweiz).

2 Zweck
Der Verein hat im Sinne von INTERFILM – Internationale Kirchliche Filmorganisation zum Zweck die Förderung des Dialogs zwischen Kinokultur und Kirche respektive Theologie und Film.

Die Tätigkeit des Vereins umfasst namentlich:

a die Durchführung von Weiterbildungsanlässen zum Dialog Kirche und Kino, Theologie und Film sowie den Austausch von Informationen über Filme und die Beratung bei der Planung von kirchlichen Anlässen mit geeigneten Filmen;

b die Mitwirkung bei der ökumenischen und interreligiösen Jurytätigkeit von INTERFILM und SIGNIS an internationalen Filmfestivals und deren Organisation, Finanzierung und Betreuung, insbesondere an Festivals in der Schweiz;

c die Etablierung eigener Jurys und Auslobung spezifischer Filmpreise nach Massgabe der Möglichkeiten;

d die Vertretung des Vereinszwecks gegenüber den Reformierten Kirchen der Schweiz und deren Medienstellen, einschliesslich die koordinierende Zusammenarbeit mit SIGNIS Schweiz resp. dem Katholischen Medienzentrum in der Schweiz;

e die Mitwirkung bei der Publikation von Filmtipps und die Veröffentlichung von Erfahrungen der Mitglieder;

f die Wahrnehmung der unabhängigen Film-, Kino- und Festivalkultur in der Schweiz und deren Förderung nach Massgabe der Möglichkeiten;

g die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der Bedeutung von Religion, Theologie, Kirche und Film und deren Veröffentlichung.

3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder sind Einzelpersonen, vorausgesetzt dass sie Mitglied von INTERFILM International sind.

3.2 Der Verein ist ex officio Kollektivmitglied von INTERFILM International.

4 Vereinsversammlung
4.1 Die Vereinsversammlung

a formuliert Grundsätze und Richtlinien für die Geschäftstätigkeit des Vereins;

b genehmigt die Geschäftsberichte des Vorstandes;

c genehmigt das Fondsreglement und dessen Auflösung;

d genehmigt die Fondsrechnung und die Jahresrechnung;

e wählt die Mitglieder des Vorstandes;

f legt die Höhe des Mitgliederbeitrages fest;

g beschliesst über die Änderung der Statuten;

h beschliesst über die Auflösung des Vereins.

4.2 Der Vereinsversammlung gehören die Mitglieder gemäss Ziffer 3.1 an.

4.3 Die Vereinsversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Eine ausserordentliche Einberufung der Vereinsversammlung erfolgt, wenn diese von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat vor ihrer Durchführung.

4.4 Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der vertretenen Stimmen.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.

5 Vorstand
5.1 Der Vorstand wird für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

5.2 Dem Vorstand gehören höchstens zehn Mitglieder an.

a Er konstituiert sich selbst und besetzt namentlich die Funktionen

– der Präsidentin oder des Präsidenten (allenfalls als Co-Präsidium)

– des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin

– des Sekretärs oder der Sekretärin

– des oder der Verantwortlichen für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Publizistik

– der oder des Festivaldelegierten

– der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers

– des Beisitzers oder der Beisitzerin, resp. der Beisitzenden.

b Eine Kumulation von Funktionen ist möglich.

c Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.

d Die Entschädigung von Spesen wird im Rahmen eines Reglements geregelt.

5.3 Der Vorstand nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht der Vereinsversammlung übertragen sind.

5.4 Der Vorstand trifft sich, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal jährlich.

5.5 Der Vorstand kann zur Beratung Dritte beiziehen.

6 Revisoren
Der Vorstand ernennt eine oder mehrere Personen oder eine juristische Person als Revisor für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Rechnungsführung.

7 Finanzen
7.1 Das Vereinsvermögen besteht aus

a den Mitgliederbeiträgen;

b Spenden und Schenkungen.

Der Verein kann zweckgebundene Fonds als Sondervermögen führen und Gesuche um Steuerbefreiung für gemeinnützige Fonds einreichen.

7.2 Der Jahresbeitrag wird von der Vereinsversammlung gemäss Ziff. 4.1 lit. f festgelegt.

8 Auflösung
8.1 Wird der Verein aufgelöst, so beauftragt die Vereinsversammlung ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes oder einen Dritten mit der Durchführung der Liquidation.

8.2 Eine Fusion des Vereins kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Die Änderung von Art. 8.2 der Statuten vom 12. Januar 2015 wurde vom Vorstand an seiner Sitzung vom 29. November 2018 einstimmig gutgeheissen und durch die Vereinsversammlung vom 1. März 2019 bestätigt.

Die Änderung von Art. 2 der Statuten vom 1. März 2019 wurde vom Vorstand an der Sitzung vom 29. November 2019 gutgeheissen und durch die Vereinsversammlung vom 10. Februar 2020 genehmigt. Im Nachgang dazu genehmigte der Verein auf dem Zirkularweg per 10. Juli 2020 die vom Vorstand beantragten Ergänzungen von Art. 4.1 lit. c und d sowie Art 7.1 lit..

Bern, den 10. Juli 2020

Die Co-Präsidentinnen: Für die Protokollführung:

Brigitte Affolter       Hans Hodel       Ingrid Glatz-Anderegg